Blog Online-Recht
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Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung)
Ein auch in jüngster Zeit immer noch abmahnträchtiger Punkt sind fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Rahmen des Impressums.
Geschäftsmäßiger Dienst oder private Seite
Für die Frage der Kennzeichnungspflicht ist entscheidend, ob es sich um einen Teledienst oder um einen Mediendienst handelt. Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Kennzeichnungspflichten in seinen §§ 5 und 6. Entscheidend ist hierbei, dass gemäß § 5 TMG eine Kennzeichnungspflicht nur für solche Diensteanbieter besteht, die ihren Dienst geschäftsmäßig betreiben. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein Angebot handelt, das
•einer nachhaltigen und auf Dauer angelegten Tätigkeit dient
und
•in der Regel gegen Entgelt angeboten wird.
Hierbei ist zu beachten, dass eine Gewinnerzielung oder die Absicht zu einer solchen für das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit nicht von Bedeutung ist. Dies bedeutet, dass also auch nicht kommerzielle Angebote der Kennzeichnungspflicht unterliegen können.
Welche Angaben müssen vorhanden sein?
Die nachfolgenden Punkte sollten im Impressum Ihrer als geschäftsmäßiger Mediendienst geltenden Website vorhanden sein:
1. Natürliche Person
Anzugeben ist die vollständige, ladungsfähige Postanschrift, denn Sinn und Zweck der Regelung ist mitunter auch dem Nutzer der Website die Möglichkeit der Rechtsverfolgung einzuräumen. Weiterhin besteht ein gesetzliches Erfordernis der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, wofür einigen Gerichtsentscheidungen zur Folge neben der E-Mailadresse auch die Angabe einer Telefonnummer erforderlich ist.
Beispiel für eine natürliche Person:
Max Mustermann
Mustermannstr. 13
55577 Musterstadt
E-Mail: max@mustermann.de
Tel.: 0800 123456
2. Juristische Personen
Bei juristischen Personen erstrecken sich die notwendigen Angaben auf den Gesellschaftsnamen mit Formzusätzen, Anschrift und Sitz der Gesellschaft sowie die Namen der vertretungsberechtigten Personen. Je nach Gesellschaftsform können Registernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie berufsspezifische Regelungen (z.B. zugehörige Ärztekammer bei einem Arzt oder Aufsichtsbehörde bei einer Bank) hinzukommen.
Beispiel:
Mustermann GmbH
Musterstr. 1
55577 Musterstadt
E-Mail: mustermann@online.de
Tel.: 0800 123456
Geschäftsführer: Hans Mustermann
Amtsgericht Musterstadt HRB 1234
USt.-ID: DE 5672323238
Optische Gestaltung und Bezeichnung des Impressums
Um rechtlich auf der absolut sicheren Seite zu sein, sollten für das Impressum die Begriffe „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“ verwendet werden.
Die Platzierung des Impressums sollte nach der insoweit strengsten Entscheidung des OLG Hamburgs (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02) auf jeder Seite des Internetaufritts ohne der Erforderlichkeit des Scrollens erfolgen (also faktisch am oberen linken Rand).
Wie ist ein Verstoß gegen die Impressumspflicht sanktioniert?
Zum einen sieht § 16 TMG Geldbußen in einer Höhe von bis zu 50.000 € vor.
Zum anderen geht die überwiegende Zahl der Gerichte von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aus (Stichwort: „Wettbewerbswidriger Vorsprung durch Rechtsbruch“), der Konkurrenten, Verbänden und qualifizierten Einrichtungen die Möglichkeit der Abmahnung eröffnet.
Ferner sind auch Geldbußen nach TDG und MDStV möglich.
Donnerstag, 18. Februar 2010
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.